Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 09/2026 (V05)

1. Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten für alle Zertifizierungsleistungen der ASG Cert GmbH (auch „Zertifizierungsstelle“ genannt).
  2. Sie sind integraler Bestandteil aller Zertifizierungsvereinbarungen.
  3. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch die ASG Cert GmbH.

2. Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand ist die Durchführung von Zertifizierungen gemäß:
    • ISO/IEC 17065
    • relevanten Gesetzen (Richtlinie (EU) 2018/2001, BioSt-NachV, BioKraft-NachV, 37. BImSchV etc.)
    • dem Zertifizierungssystem (ISCC)
  2. Je nach beantragtem Zertifizierungsumfang können die Zertifizierungsleistungen die Zertifizierung nach ISCC EU gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 (Erneuerbare-Energien-Richtlinie), der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV), der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) und den geltenden Anforderungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) sowie die Zertifizierung nach ISCC EU RFNBO gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 (Erneuerbare-Energien-Richtlinie), der 37. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (37. BImSchV) sowie den geltenden Anforderungen und Auflagen des Umweltbundesamtes (UBA) umfassen.
  3. Gegenstand der Zertifizierungsleistungen sind das Zertifizierungssystem und der Geltungsbereich, die im Antrag festgelegt und von der ASG Cert GmbH akzeptiert wurden.
  4. Die Zertifizierungsstelle handelt unabhängig und wird gegenüber dem Auftraggeber nicht beratend tätig.
  5. Die Zertifizierungsstelle garantiert vorab nicht die Erteilung einer Zertifizierung. Die ASG Cert GmbH schuldet ausschließlich die ordnungsgemäße Durchführung des Zertifizierungsverfahrens nach den jeweils geltenden gesetzlichen, normativen und systembezogenen Anforderungen. Die Ausstellung eines Zertifikats erfolgt ausschließlich nach einer positiven Zertifizierungsentscheidung auf Grundlage einer unabhängigen Begutachtung und Bewertung durch die Zertifizierungsstelle.

3. Zertifizierungsverfahren

  1. Der Zertifizierungsprozess umfasst insbesondere:
    1. Antragstellung
    2. Antragsprüfung
    3. Evaluierungsvorbereitung inkl. Prüfung bestimmter bereitgestellter Dokumente
    4. Evaluierung
    5. ggf. Verifizierung einer standortspezifischen Berechnung von THG-Emissionen
    6. Bewertung
    7. Zertifizierungsentscheidung
    8. Ausstellung bzw. Aussetzung oder Entzug des Zertifikats
    9. Überwachung
  2. Zertifizierungsmaßnahmen können vor Ort, aus der Ferne oder in einer Kombination aus beidem durchgeführt werden, sofern dies nach den Anforderungen des jeweiligen Zertifizierungssystems zulässig ist.
  3. Die Entscheidung über die Zertifizierung erfolgt unabhängig und durch hierzu autorisierte Personen, die nicht an der Evaluierung beteiligt waren.
  4. Mit der Unterzeichnung der Zertifizierungsvereinbarung verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber der ASG Cert GmbH, die darin beschriebenen Pflichten des Antragstellers nach bestem Wissen zu erfüllen.
  5. Unterlässt der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen, ist die ASG Cert GmbH berechtigt, Termine zu verschieben, Zertifizierungsleistungen auszusetzen und den hierdurch entstehenden Mehraufwand gesondert in Rechnung zu stellen.
  6. Der Auftraggeber trägt das Risiko verspäteter oder unvollständiger Informationen. Hieraus resultierende Verzögerungen oder Nachteile begründen keine Haftung der ASG Cert GmbH.

4. Antragstellung und Registrierung beim gewählten Zertifizierungssystem

  1. Sofern die Anforderungen des gewählten Zertifizierungssystems es erfordern, muss der Auftraggeber die Organisation spätestens vier (4) Wochen vor dem geplanten Audit bei dem entsprechenden Zertifizierungssystem registrieren. Sofern die Umstände dies rechtfertigen, kann zwischen dem Auftraggeber und der ASG Cert GmbH ein anderer Zeitrahmen vereinbart werden, vorausgesetzt, diese Vereinbarung wird mindestens in Textform (d. h. per E-Mail) dokumentiert.
  2. Der Auftraggeber hat im Zertifizierungsantrag und in allen bei der ASG Cert GmbH eingereichten Begleitunterlagen vollständige und korrekte Angaben zu machen.
  3. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle Angaben, die für den Zertifizierungsumfang, die Zertifizierungstätigkeiten, die Standorte, die Produkte, die Prozesse und die Angaben zur juristischen Person relevant sind, zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuell und korrekt sind.
  4. Der Auftraggeber hat die ASG Cert GmbH unverzüglich über alle Änderungen in Bezug auf den Antrag, den Zertifizierungsumfang, die Rechtsform, die Organisationsstruktur, die zertifizierten Tätigkeiten oder sonstige Angelegenheiten zu informieren, die sich auf die Zertifizierung auswirken könnten.
  5. Die ASG Cert GmbH behält sich das Recht vor, zusätzliche Informationen, Aufzeichnungen oder Unterlagen anzufordern, die zur Festlegung des Zertifizierungsumfangs, des Auditprogramms, der Zertifizierungsanforderungen oder der Zertifizierungsberechtigung erforderlich sind.

5. Probenahme und Laboranalysen

  1. Sofern es vor oder während eines Audits bzw. einer Begutachtung durch den Auditor bzw. die Auditorin als erforderlich eingestuft wird, hat der Auftraggeber der ASG Cert GmbH oder in deren Auftrag handelnden Personen zu gestatten, für die Zertifizierungstätigkeiten relevante Proben zu entnehmen, deren Entnahme zu bezeugen, sie entgegenzunehmen oder zu bewerten.
  2. Sind Laboranalysen erforderlich, können diese von externen Laboren durchgeführt werden, die nach ISO 17025 akkreditiert sind und von der ASG Cert GmbH ausgewählt werden.
  3. Der Auftraggeber trägt die Kosten für Probenahme, Versand, Transport, Zollabfertigung, Laboranalyse, Lagerung, Vernichtung oder Rücksendung von Proben, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
  4. Die ASG Cert GmbH haftet nicht für die Analyseergebnisse, Verzögerungen oder sonstige Leistungen unabhängiger, von ihr beauftragter Laboratorien, soweit die ASG Cert GmbH nicht selbst ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft oder eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

6. Nutzung und Geltungsdauer von Zertifikaten und Zeichen

  1. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Zertifikat im zertifizierten Geltungsbereich zu verwenden.
  2. Die Nutzungsdauer des Zertifikats ist auf ein Vertragsjahr ab dem Ausstellungsdatum des Zertifikats begrenzt. Die Verlängerung der Zertifizierung erfordert die erfolgreiche Durchführung erneuter kostenpflichtiger Evaluierungsleistungen.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Produktzertifizierung nicht in einer Form zu verwenden, welche die Zertifizierungsstelle als nicht autorisiert, irreführend oder als sog. „Greenwashing“ im Sinne der EU-Richtlinie EmpCo ansehen könnte oder welche die Zertifizierungsstelle in Misskredit bringen könnte.
  4. Bei Aussetzung, Einschränkung oder Entzug der Zertifizierung ist die Nutzung des Zertifikats und aller zugehörigen Zeichen unverzüglich einzustellen.
  5. Die Nutzung des Logos der ASG Cert GmbH ist ausschließlich im Rahmen des ausgestellten Zertifikats gestattet.
  6. Die Nutzung des Logos des gewählten Zertifizierungssystems (z. B. ISCC) auf oder außerhalb des Produktes des Auftraggebers muss gesondert und direkt beim Systemeigner beantragt werden. Das ausgestellte Zertifikat darf genutzt werden.

7. Abweichungen

  1. Werden im Rahmen der Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeiten Abweichungen von den Vorgaben des Zertifizierungssystems oder der relevanten gesetzlichen Vorgaben (insb. Richtlinie (EU) 2018/2001, BioKraft-NachV, BioSt-NachV, 37. BImSchV sowie Vorgaben der DAkkS, der BLE und des UBA, sofern anwendbar) festgestellt, hat der Auftraggeber Korrekturmaßnahmen gemäß den Anforderungen des geltenden Zertifizierungssystems sowie der relevanten gesetzlichen Vorgaben innerhalb der von der ASG Cert GmbH festgelegten Fristen durchzuführen.
  2. Der Auftraggeber hat objektive Nachweise vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die festgestellten Abweichungen wirksam behoben wurden.
  3. Die ASG Cert GmbH kann zusätzliche Überprüfungen oder Audits durchführen, um die Wirksamkeit der Korrekturmaßnahmen zu überprüfen.
  4. Werden Abweichungen nicht innerhalb von vierzig (40) Tagen nach Feststellung angemessen behoben, kann dies zur Ablehnung, Einschränkung, Aussetzung oder zum Entzug der Zertifizierung führen.

8. Aussetzung, Einschränkung und Entzug der Zertifizierung

  1. Die Zertifizierungsstelle ist berechtigt, die Zertifizierung auszusetzen, einzuschränken oder zu entziehen, wenn:
    • Anforderungen nicht erfüllt werden
    • vertragliche Verpflichtungen verletzt werden
    • das Zertifikat missbräuchlich verwendet wird
  2. Die Entscheidung erfolgt auf Grundlage der geltenden Verfahren der Zertifizierungsstelle.
  3. Während der Aussetzung eines Zertifikats darf der Auftraggeber keine Aussagen zur Zertifizierung treffen, keine irreführenden zertifizierungsbezogenen Erklärungen abgeben, keine Zertifizierungszeichen verwenden und keine Produkte, Materialien oder Tätigkeiten als zertifiziert darstellen. Er muss alle Anforderungen erfüllen, die gemäß dem jeweiligen Zertifizierungssystem für ausgesetzte Zertifizierungen gelten.
  4. Nach der Aussetzung oder dem Entzug der Zertifizierung hat der Auftraggeber alle Angaben zur Zertifizierung sowie die Verwendung von Zertifikaten, Zertifizierungsunterlagen, Zertifizierungszeichen und Verweisen auf die Zertifizierung gemäß den geltenden Anforderungen des Zertifizierungssystems einzustellen.
  5. Die Zulassung darf erst dann wieder erteilt werden, wenn die Umstände, die zur Aussetzung geführt haben, zufriedenstellend geklärt, dokumentiert und von der ASG Cert GmbH anerkannt wurden und die Wiedererteilung gemäß den Anforderungen des geltenden Zulassungssystems zulässig ist.
  6. Sofern dies gemäß dem Zertifizierungssystem, den Akkreditierungsanforderungen, den zuständigen Behörden oder den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist, kann die ASG Cert GmbH Zertifizierungsentscheidungen – einschließlich Aussetzung, Entzug, Wiederherstellung, Einschränkung des Geltungsbereichs oder anderer zertifizierungsbezogener Maßnahmen – an den jeweiligen Eigner des Zertifizierungssystems, die zuständigen Behörden, die Akkreditierungsstellen oder andere befugte Stellen weiterleiten.
  7. Die ASG Cert GmbH übernimmt keine Verantwortung für gültige Zertifikate, die von anderen Zertifizierungsstellen ausgestellt wurden. Der Wechsel von einer anderen Zertifizierungsstelle zur ASG Cert GmbH ist nur im Rahmen einer Rezertifizierung nach Ablauf der Zertifikatslaufzeit möglich.

9. Beschwerden und Einsprüche

  1. Es wird unterschieden zwischen:
    • Beschwerden (Complaints): Eine schriftliche Äußerung der Unzufriedenheit, die von einer Person oder Organisation im Zusammenhang mit den Tätigkeiten von Mitarbeitenden oder Erfüllungsgehilfen der ASG Cert GmbH und/oder Vertretern eines ASG-Kunden vorgebracht wird und gemäß dem festgelegten Untersuchungsverfahren eine Stellungnahme der ASG Cert GmbH erfordert.
    • Einsprüchen (Appeals): Ein Antrag eines Kunden (Zertifikatsinhaber oder Zertifizierungsantragsteller) auf formelle Überprüfung einer Entscheidung der ASG Cert GmbH in Bezug auf den angestrebten Zertifizierungsstatus des Kunden.
  2. Beschwerden können jederzeit in Textform eingereicht werden.
  3. Ein Einspruch gegen eine Zertifizierungsentscheidung der ASG Cert GmbH kann innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Entscheidung dem Kunden mitgeteilt wurde, in Textform eingereicht werden.
  4. Beschwerden und Einsprüche werden unabhängig und unparteiisch bearbeitet und dokumentiert.
  5. Die Beschwerde oder der Einspruch muss in schriftlicher Form eingereicht werden und folgende Informationen enthalten:
    • Kontaktdaten des Beschwerde- bzw. Einspruchsführers
    • eine klare Beschreibung der beanstandeten Handlung oder des Grundes für die Beschwerde (Datum, Ort, Art der Handlung) sowie der Parteien oder Personen, die mit der Handlung in Verbindung stehen
    • eine Erläuterung, inwiefern die Handlung angeblich gegen eine Vorschrift verstößt oder mit dieser unvereinbar ist, wobei die geltenden Vorschriften so konkret wie möglich zu benennen sind
  6. Der Absender der Beschwerde bzw. des Einspruchs erhält innerhalb eines Monats nach Eingang eine schriftliche Rückmeldung der ASG Cert GmbH.
  7. Gibt der Absender einer Beschwerde nicht innerhalb von drei (3) Monaten eine Rückmeldung zu den Lösungsvorschlägen der Zertifizierungsstelle, gilt die Beschwerde als erledigt.

10. Vertraulichkeit

  1. Für alle Erkenntnisse, die aus dem Audit und dem Zertifizierungsprozess gewonnen werden, sichert die Zertifizierungsstelle dem Auftraggeber zeitlich unbegrenzt Vertraulichkeit gegenüber Dritten zu.
  2. Dies schließt Informationen über den Antragsteller aus anderen Quellen ein.
  3. Dies betrifft nicht Verstöße gegen die Zertifizierungsregeln, soweit sie dem Zertifizierungssystem oder staatlichen Einrichtungen offengelegt werden müssen.
  4. Ausgenommen von dieser Vertraulichkeitsvereinbarung ist auch die Einsicht in Informationen und Daten des Auftraggebers durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS), die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und das Umweltbundesamt (UBA) im Rahmen von Begutachtungen, denen die Zertifizierungsstelle aufgrund der vorgeschriebenen Akkreditierung nach ISO 17065 unterliegt. Die Behörden unterliegen einer gesonderten Vertraulichkeit.
  5. Strafrechtlich relevante Erkenntnisse sind ebenfalls von dieser Vertraulichkeitsklausel ausgenommen.
  6. Ist die Zertifizierungsstelle gesetzlich verpflichtet oder durch vertragliche Vereinbarungen ermächtigt, Informationen offenzulegen, wird der Auftraggeber hierüber unterrichtet, es sei denn, die Information über die Offenlegung ist rechtlich untersagt.

11. Unparteilichkeit und Unabhängigkeit

  1. Die Zertifizierungsstelle verpflichtet sich zur Sicherstellung der Unparteilichkeit ihrer Tätigkeiten.
  2. Potenzielle Interessenkonflikte werden identifiziert und bewertet, und es werden geeignete Maßnahmen zu deren Vermeidung getroffen.
  3. Die Zertifizierungsstelle erbringt keine Beratungsleistungen.
  4. Diese Anforderungen gelten sowohl für Mitarbeitende als auch für Erfüllungsgehilfen, die im Namen der ASG Cert GmbH handeln.

12. Unterauftragnehmer

  1. Die ASG Cert GmbH ist berechtigt, für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Zertifizierungsprozess, einschließlich Audits, technischer Überprüfungen, der Prüfung und Verifizierung von Treibhausgasemissionen, des Qualitätsmanagements und anderer zertifizierungsbezogener Tätigkeiten, externe Auditoren, Laboratorien oder sonstige unabhängige Dritte (Unterauftragnehmer) einzusetzen.
  2. Die Unterauftragnehmer handeln im Namen der ASG Cert GmbH und unterliegen den von der ASG Cert GmbH festgelegten Anforderungen hinsichtlich Unparteilichkeit, Vertraulichkeit und Kompetenz sowie den geltenden Anforderungen der Akkreditierungs- und Zertifizierungssysteme. Die Verantwortung für die Zertifizierungsentscheidung verbleibt ausschließlich bei der Zertifizierungsstelle.
  3. Die ASG Cert GmbH haftet für Handlungen oder Unterlassungen der Unterauftragnehmer nur im gesetzlich zwingenden Umfang.

13. Haftung

  1. Die Zertifizierungsstelle haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die ASG Cert GmbH nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn sowie sonstige Vermögensschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
  3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die ASG Cert GmbH nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erforderlich ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. Die ASG Cert GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass eine Zertifizierung erteilt, aufrechterhalten oder von Behörden, Akkreditierungsstellen oder sonstigen Dritten anerkannt wird.
  5. Ansprüche des Auftraggebers verjähren – soweit gesetzlich zulässig – innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Anspruchs, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Abschluss der jeweiligen Zertifizierungsleistung.

14. Höhere Gewalt

  1. Keine der Parteien haftet für Verzögerungen oder die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus diesem Vertrag, die auf Umstände zurückzuführen sind, die außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegen und auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindert oder überwunden werden konnten (höhere Gewalt).
  2. Zu solchen Umständen zählen unter anderem Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Kriege, bewaffnete Konflikte, behördliche Maßnahmen, Aussperrungen, innere Unruhen, Streiks, Terrorismus, Cyberangriffe, IT-Sicherheitsvorfälle, Ausfälle von Energie- oder Telekommunikationsnetzen, Transportstörungen sowie sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse. Hierzu zählen auch Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Anordnungen, Akkreditierungsanforderungen oder Anforderungen des jeweiligen Zertifizierungssystems, soweit diese die Durchführung der Zertifizierungsleistungen beeinflussen.
  3. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das Vorliegen und – soweit möglich – die voraussichtliche Dauer des Ereignisses.
  4. Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als drei (3) Monate an oder ist eine Fortsetzung der Zertifizierungsleistungen dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, ist die ASG Cert GmbH berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise außerordentlich zu kündigen oder die betroffenen Zertifizierungsleistungen einzustellen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

15. Entgelte und Zahlungsbedingungen

  1. Der Auftraggeber hat die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung für die von der ASG Cert GmbH erbrachten Zertifizierungsleistungen zu entrichten.
  2. Die Zertifizierungsstelle ist berechtigt, die Vergütung ganz oder teilweise im Voraus zu verlangen. Die Ausstellung eines Zertifikats kann bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückgehalten werden.
  3. Zusätzliche Leistungen (z. B. Reisekosten, Auslagen oder Zusatzaufwand), die aufgrund von Änderungen des Zertifizierungsumfangs, zusätzlicher Begutachtungen, nicht behobener Nichtkonformitäten, Übertragungsbewertungen, Probenahmen, Laboranalysen oder anderer Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs erforderlich werden, können auf Basis von Nachweisen oder nach den jeweils geltenden Vergütungssätzen der ASG Cert GmbH gesondert in Rechnung gestellt werden.
  4. Zertifizierungsentscheidungen bleiben unabhängig von Zahlungsaspekten; die ASG Cert GmbH kann jedoch die Durchführung von Zertifizierungsleistungen aussetzen, bereits vereinbarte Audittermine verschieben und/oder die Ausstellung oder Aufrechterhaltung eines Zertifikats bis zur vollständigen Begleichung fälliger Forderungen zurückstellen, soweit dies mit den Anforderungen des Zertifizierungssystems vereinbar ist.

16. Vertragsdauer und Kündigung

  1. Der Vertrag über Zertifizierungsleistungen kann von beiden Parteien mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Ab dem Zeitpunkt der Zertifizierung ist der Auftraggeber gemäß Ziffer 6.2 berechtigt, das Zertifikat für ein Vertragsjahr zu nutzen, sofern das Zertifikat nicht aufgrund von Abweichungen ausgesetzt, eingeschränkt oder entzogen wird.
  2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
  3. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  4. Bereits entstandene Zahlungs-, Mitwirkungs-, Vertraulichkeits- und sonstige Verpflichtungen bleiben von der Kündigung unberührt. Dies gilt insbesondere für Vergütungsansprüche der ASG Cert GmbH für bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sowie für Leistungen, deren Erbringung zum Zeitpunkt der Kündigung bereits begonnen hatte.
  5. Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der ursprünglichen Laufzeit bzw. einer etwaigen Verlängerungsfrist um die Dauer der ursprünglichen Laufzeit, sofern nicht eine der Parteien der anderen vor Ablauf der ursprünglichen Laufzeit bzw. der Verlängerungsfrist schriftlich kündigt.

17. Akkreditierungsstatus der ASG Cert GmbH und Fortführung der Zertifizierungstätigkeiten

17.1 Verlust, Einschränkung oder Aussetzung der Akkreditierung oder Anerkennung

  1. Verliert die ASG Cert GmbH ihre Akkreditierung, Anerkennung oder Zulassung, die für die Erbringung von Zertifizierungsleistungen im Rahmen des jeweiligen Zertifizierungssystems und gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen erforderlich ist, oder wird diese ausgesetzt, eingeschränkt, entzogen oder auf andere Weise nicht mehr aufrechterhalten, informiert die ASG Cert GmbH die betroffenen Antragsteller unverzüglich in Textform (E-Mail).
  2. Sofern Zertifizierungstätigkeiten im Rahmen der betroffenen Akkreditierung, Anerkennung oder Zulassung nicht mehr durchgeführt werden können, ist die ASG Cert GmbH berechtigt, die Zertifizierungstätigkeiten ganz oder teilweise auszusetzen, zu verschieben, einzustellen oder zu beenden.
  3. In solchen Fällen leistet die ASG Cert GmbH angemessene Unterstützung bei der Übertragung der Zertifizierung auf eine andere Zertifizierungsstelle, sofern dies angemessen ist, die Anforderungen des geltenden Zertifizierungssystems dies zulassen und der Auftraggeber die hierfür erforderliche Mitwirkung erbringt.
  4. Sofern dies aufgrund geltender Akkreditierungs-, gesetzlicher oder Zertifizierungssystemanforderungen erforderlich ist, kann die ASG Cert GmbH dem Auftraggeber, dem Betreiber des jeweiligen Zertifizierungssystems, den zuständigen Behörden oder einer anderen autorisierten Zertifizierungsstelle relevante Zertifizierungsinformationen oder -unterlagen zur Verfügung stellen.

17.2 Unmöglichkeit der Fortsetzung der Zertifizierungstätigkeiten

  1. Ist die ASG Cert GmbH aufgrund höherer Gewalt, des Verlusts von qualifiziertem Personal, des Verlusts der erforderlichen Kompetenz, organisatorischer Veränderungen oder anderer Umstände, die außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegen, vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage, die Zertifizierungstätigkeiten fortzusetzen, informiert die ASG Cert GmbH die betroffenen Auftraggeber unverzüglich in Textform.
  2. Können die Zertifizierungstätigkeiten nicht fortgesetzt werden, ist die ASG Cert GmbH berechtigt, die betroffenen Zertifizierungstätigkeiten auszusetzen, zu verschieben, einzustellen oder zu beenden.
  3. In solchen Fällen leistet die ASG Cert GmbH angemessene Unterstützung bei der Übertragung der Zertifizierungstätigkeiten auf eine andere Zertifizierungsstelle, sofern dies angemessen ist und die Anforderungen des geltenden Zertifizierungssystems dies zulassen.

17.3 Fortbestehende Verpflichtungen

  1. Die Beendigung der Vereinbarung zwischen Auftraggeber und ASG Cert GmbH berührt nicht die Verpflichtungen in Bezug auf Vertraulichkeit, Zertifizierungsunterlagen, Beschwerden, Einsprüche, laufende Untersuchungen, Anforderungen des Zertifizierungssystems oder Mitwirkungspflichten, die sich aus den geltenden Akkreditierungs-, Rechts-, Regulierungs- oder Zertifizierungssystemanforderungen ergeben.
  2. Die ASG Cert GmbH bewahrt Zertifizierungsunterlagen und zugehörige Zertifizierungsdokumente mindestens zehn (10) Jahre nach Ablauf, Entzug oder Beendigung der Zertifizierung auf, es sei denn, eine längere Aufbewahrungsfrist ist aufgrund geltender gesetzlicher, akkreditierungsrechtlicher oder zertifizierungsspezifischer Anforderungen vorgeschrieben oder zulässig.

18. Änderungen der AGB

  1. Die Zertifizierungsstelle ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies aufgrund gesetzlicher, regulatorischer, akkreditierungsrechtlicher oder zertifizierungssystembezogener Anforderungen oder aus organisatorischen Gründen erforderlich ist.
  2. Es gilt die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der Durchführung der jeweiligen Zertifizierungsleistung auf der Internetseite der ASG Cert GmbH veröffentlichte Fassung der AGB.
  3. Über wesentliche Änderungen der AGB informiert die ASG Cert GmbH den Auftraggeber in Textform (z. B. per E-Mail) oder durch einen entsprechenden Hinweis auf ihrer Internetseite.

19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtsstand ist München.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.