ASG Cert GmbH | Zertifizierungsvereinbarung

Zertifizierungsvereinbarung zwischen der ASG Cert GmbH, vertreten durch Pedro F. Pitzinger, Innere Wiener Str. 30, 81667 München (im Folgenden „Zertifizierer“ genannt), und dem antragstellenden Unternehmen (im Folgenden „Antragsteller“ genannt).

Der Antragsteller beauftragt den Zertifizierer mit Zertifizierungstätigkeiten und den damit verbundenen notwendigen Verfahrensschritten für die beantragten Produkte und Geltungsbereiche. Dies umfasst – soweit beantragt und anwendbar – Zertifizierungen nach ISCC EU gemäß den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 (Erneuerbare-Energien-Richtlinie), geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413, der Biokraft-NachV und der BioSt-NachV sowie Zertifizierungen im Anwendungsbereich der 37. BImSchV (ISCC EU und ISCC EU RFNBO).

Pflichten des Antragstellers

  1. Der Antragsteller registriert seine Organisation spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Audit beim betreffenden Zertifizierungssystem.
  2. Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung versichert der Antragsteller dem Zertifizierer,
    1. dass er die relevanten Anforderungen des Zertifizierungssystems sowie – soweit anwendbar – die gesetzlichen und behördlichen Anforderungen im jeweiligen Anwendungsbereich erfüllt, insbesondere:
      • die Anforderungen der Biokraft-NachV, der BioSt-NachV und der 37. BImSchV einschließlich der Vorgaben der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE),
      • die Anforderungen der 37. BImSchV (ISCC EU RFNBO) sowie die jeweils gültigen Vorgaben und Auflagen des Umweltbundesamtes (UBA),
      mithin alle Zertifizierungsanforderungen, einschließlich der Umsetzung entsprechender Änderungen, die vom Zertifizierungssystem oder vom Zertifizierer mitgeteilt werden;
    2. dass das Produkt weiterhin die Produktanforderungen erfüllt, sofern die Zertifizierung für eine laufende Produktion gilt;
    3. dass er sämtliche Vorkehrungen trifft für
      • die Durchführbarkeit der Bewertung und Überwachung (insb. durch Bereitstellung entsprechender Dokumente und Aufzeichnungen wie z. B. Qualitätsmanagementhandbuch, Verfahrensanweisungen, Personalunterlagen, Aufzeichnungen über interne Audits, Aufzeichnungen über Beanstandungen und daraus resultierende Maßnahmen etc.),
      • die Untersuchung von Beschwerden,
      • die Teilnahme von Beobachtern, falls erforderlich;
    4. dass er Erklärungen über die Zertifizierung nur hinsichtlich des Geltungsbereichs abgibt, für den die Zertifizierung erteilt wurde;
    5. dass er seine Produktzertifizierung nicht in einer Form verwendet, welche die Zertifizierungsstelle als nicht autorisiert und irreführend ansehen könnte oder welche die Zertifizierungsstelle in Misskredit bringen könnte;
    6. dass er nach Aussetzung, Entzug oder Ablauf der Zertifizierung jegliche Werbung in Bezug auf diese Zertifizierung einstellt sowie ggf. weitere Maßnahmen nach Vorgabe des Zertifizierungssystems oder des Zertifizierers trifft (z. B. sofortige Einstellung des Verkaufs zertifizierter Ware);
    7. dass Kopien von Zertifizierungsdokumenten nur in ihrer Gesamtheit bzw. gemäß den Anforderungen des Zertifizierungssystems an Dritte übermittelt werden;
    8. dass er die Anforderungen des Zertifizierers erfüllt, wenn er in Dokumenten, Prospekten oder sonstigem Werbematerial auf seine Produktzertifizierung Bezug nimmt (siehe hierzu auch die AGB der ASG Cert GmbH);
    9. dass er alle Anforderungen erfüllt, die im Zertifizierungssystem in Bezug auf die Verwendung von Konformitätszeichen und auf Informationen über das Produkt festgelegt sind (siehe hierzu auch die AGB der ASG Cert GmbH);
    10. dass er Aufzeichnungen über alle ihm bekannt gewordenen Beschwerden in Bezug auf die Einhaltung der Zertifizierungsanforderungen aufbewahrt, diese dem Zertifizierer auf Anfrage zur Verfügung stellt und
      • dass erforderliche Maßnahmen zur Untersuchung solcher Beschwerden getroffen werden,
      • dass er in Bezug auf solche Beschwerden geeignete Maßnahmen ergreift und
      • diese Maßnahmen angemessen dokumentiert.
  3. Sofern eine Gruppenzertifizierung angestrebt wird (z. B. Ersterfasser von landwirtschaftlicher Biomasse, Sammler von Abfällen oder Reststoffen), trägt der Antragsteller (= Gruppenmanager) außerdem folgende Verantwortung:
    1. Mindestens ein landwirtschaftlicher Betrieb bzw. eine Anfallstelle für Abfälle oder Reststoffe ist Teil der Gruppenzertifizierung.
    2. Der Antragsteller ist für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit sowie für die korrekte Anwendung und Weitergabe von Informationen zu THG-Emissionen verantwortlich.
    3. Die Gruppenmitglieder bestätigen die Konformität ihrer Tätigkeiten mit den Vorgaben des Zertifizierungssystems und den anwendbaren Gesetzen und gesetzlichen Vorgaben (insb. Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II), geändert durch Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III)).
    4. Alle erforderlichen Dokumente (z. B. Verträge) zwischen dem Antragsteller und seinen Gruppenmitgliedern liegen zur Evaluierung bzw. Überwachung vor.
    5. Die Gruppenmitglieder erklären sich damit einverstanden, dass sie im Rahmen einer Stichprobe Teil des Zertifizierungsaudits werden können, und gewähren den Auditoren der ASG Cert GmbH hierfür ein Betretungsrecht.
    6. Der Antragsteller trägt Sorge dafür, dass eventuelle Beobachter einer Evaluierung (z. B. DAkkS oder eine andere nationale Akkreditierungsstelle, BLE, UBA, Vertreter des Zertifizierungssystems) ebenfalls Zugang zu den Betrieben bzw. Flächen der Gruppenmitglieder erhalten. Dies gilt auch für den Fall, dass eine definierte Stichprobe erweitert wird.
  4. Der Antragsteller ermöglicht externen Beobachtern, einschließlich Mitgliedern nationaler Akkreditierungsstellen (z. B. der DAkkS bzw. der nationalen Akkreditierungsstelle des jeweiligen Landes), der BLE und des UBA, im Zusammenhang mit der Zertifizierung:
    1. den Zutritt zu Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen sowie Transportmitteln,
    2. die Durchführung von Besichtigungen,
    3. die Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen sowie die Anfertigung von Kopien,
    4. die Einholung erforderlicher Auskünfte.
    Dies gilt auch für Mitgliedsbetriebe, die im Rahmen einer Gruppenzertifizierung evaluiert werden.
  5. Der Antragsteller informiert den Zertifizierer zeitnah über zertifizierungsrelevante Änderungen wie
    1. eine beabsichtigte Modifizierung des Produkts oder des Herstellungsprozesses oder andere relevante technische Änderungen;
    2. Änderungen der Rohstoffbasis;
    3. die Umstellung von Standardwerten auf eine standortspezifische THG-Berechnung;
    4. Veränderungen der Eigentümerstruktur oder der verantwortlichen Leitung (z. B. Schlüsselpositionen, relevantes technisches Personal);
    5. Änderungen von Kontaktadressen oder Produktionsstätten;
    6. wesentliche Änderungen des QM-Systems, soweit diese Belange der Zertifizierung betreffen;
    7. den Eintritt anderer Ereignisse, die ggf. Belange der Zertifizierung betreffen.
  6. Der Antragsteller erklärt sich damit einverstanden, dass der Zertifizierer Arbeiten im Zusammenhang mit der Zertifizierung im Unterauftrag an eine externe Stelle oder Person vergeben kann. Die Verantwortung für den Zertifizierungsprozess bleibt in jedem Fall beim Zertifizierer.
  7. Mit der Unterzeichnung der Zertifizierungsvereinbarung stimmt der Antragsteller auch den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ASG Cert GmbH zu. Diese sind auf der Website der ASG Cert GmbH abrufbar.

Pflichten des Zertifizierers

  1. Der Zertifizierer stellt dem Antragsteller spätestens zum Zeitpunkt des Audits einen Auditplan zur Verfügung. Dieser Auditplan enthält unter anderem:
    • einen voraussichtlichen Zeitplan
    • Name, Funktion und Kontaktdaten der seitens des Zertifizierers an der Zertifizierung beteiligten Personen
    • die Unterlagen, die dem Zertifizierer vor der Durchführung der Evaluierung zur Verfügung gestellt werden müssen
  2. Der Zertifizierer stellt nach erfolgreichem Audit in angemessener Zeit das Zertifikat für den Antragsteller aus. Die Weitergabe der Zertifikatsdaten an das Zertifizierungssystem und die DAkkS bzw. die nationale Akkreditierungsstelle des jeweiligen Landes/BLE/UBA obliegt dem Zertifizierer.
  3. Werden im Rahmen der Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeiten Abweichungen von den Vorgaben des Zertifizierungssystems oder der relevanten gesetzlichen Vorgaben (insb. Richtlinie (EU) 2018/2001, geändert durch Richtlinie (EU) 2023/2413, Biokraft-NachV, BioSt-NachV, 37. BImSchV sowie Vorgaben der DAkkS, der BLE und des UBA, sofern anwendbar) festgestellt, müssen Korrekturmaßnahmen festgelegt und ergriffen werden.
    1. Geringfügige Nichtkonformitäten („minor non-conformities“)
      Diese Nichtkonformitäten müssen spätestens innerhalb von 40 Tagen nach Feststellung durch entsprechende Korrektur- und/oder Vorbeugungsmaßnahmen durch den Auftraggeber geschlossen werden. Der Zertifizierer beurteilt, ob die Maßnahmen ausreichend sind. Tritt dieselbe geringfügige Nichtkonformität wiederholt auf, wird sie als erhebliche Nichtkonformität eingestuft.
    2. Erhebliche Nichtkonformitäten („major non-conformities“)
      Ein bestehendes Zertifikat wird mit sofortiger Wirkung für maximal 40 Tage ausgesetzt bzw. bis zum Ende der Zertifikatslaufzeit, falls diese früher endet. In dieser Zeit hat der Auftraggeber die Möglichkeit, alle Nichtkonformitäten durch Korrekturmaßnahmen zu schließen. Der Zertifizierer beurteilt, ob die Maßnahmen ausreichend sind. Gelingt dies nicht, kann kein Zertifikat ausgestellt werden bzw. ein gültiges Zertifikat wird entzogen. Das Zertifizierungssystem wird darüber informiert. Bei Aussetzung eines Zertifikats hat der Systemnutzer 40 Tage oder bis zum Ende der Laufzeit des ausgesetzten Zertifikats Zeit, um alle festgestellten Nichtkonformitäten durch die Umsetzung geeigneter, von der Zertifizierungsstelle festgelegter Korrekturmaßnahmen zu beheben. Es liegt in der Verantwortung des Systemnutzers, die Konformität mit den ISCC-Anforderungen nachzuweisen. Werden nicht alle erheblichen Nichtkonformitäten behoben und/oder kann die Konformität mit den ISCC-Anforderungen innerhalb der Aussetzungsfrist nicht nachgewiesen werden, muss die Zertifizierungsstelle das Zertifikat für ungültig erklären und mit sofortiger Wirkung entziehen. Eine erneute Zertifizierung ist anschließend umgehend möglich. Dazu ist eine erneute Evaluierung durch die Zertifizierungsstelle erforderlich, deren Ergebnis die umfassende Konformität mit den Zertifizierungsanforderungen bestätigt.
    3. Kritische Nichtkonformitäten („critical non-conformities“)
      Ein vorhandenes gültiges Zertifikat wird mit sofortiger Wirkung entzogen und das Zertifizierungssystem wird informiert. ISCC kann den Systemnutzer bei einfacher Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Nichtkonformität für bis zu 12 Monate und bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für bis zu 60 Monate von der Rezertifizierung ausschließen.
  4. Für alle Erkenntnisse, die aus dem Audit und dem Zertifizierungsprozess gewonnen werden, sichert der Zertifizierer Vertraulichkeit gegenüber Dritten zu – auch über den Zeitraum der eigentlichen Zertifizierung hinaus. Dies schließt Informationen über den Antragsteller aus anderen Quellen ein.
    Dies betrifft nicht Verstöße gegen die Zertifizierungsregeln, soweit sie dem Zertifizierungssystem oder staatlichen Einrichtungen offengelegt werden müssen. Ausgenommen ist auch die Einsicht in Informationen und Daten des Antragstellers durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im Rahmen von Begutachtungen, denen die Zertifizierungsstelle aufgrund der vorgeschriebenen Akkreditierung nach ISO 17065 unterliegt. Die Behörden verpflichten sich zur Vertraulichkeit. Strafrechtlich relevante Erkenntnisse sind ebenfalls von dieser Vertraulichkeitsklausel ausgenommen. Ist die Zertifizierungsstelle gesetzlich verpflichtet oder durch vertragliche Vereinbarungen ermächtigt, Informationen offenzulegen, muss der Antragsteller hierüber unterrichtet werden, sofern dies nicht gesetzlich untersagt ist.